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Vereinssatzung des GSV Eintracht Baunatal e.V.
§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
- Der Verein führt den namen Gro8enritter Sportverein "Eintracht Baunatal" (Kurzform: GSV "Eintracht" Baunatal).
Die Vereinsfarben sind Schwarz-Rot-Gold, das Vereinswappen trägt die Buchstaben EG.
Der Verein ist Mitglied des LSB und der zuständigen Fachverbände.
- Der Verein hat seinen Sitz in Baunatal und ist im Vereinsregister unter der Nr. 1230 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Wenn in dieser Satzung von Mitgliedern gesprochen wird, gilt dies sowohl für Frauen als auch für Männer.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der Musik, des karnevalitischen Brauchtums und der allgemeinen Pflege des kulturellem Lebans auf volkstümlicher Grundlage unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bindungen. Dies erfolgt vor allem im Jugendbereich durch
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Mannschafts- und Einzelsport, auc hzu Wettkampfzwecken
- Förderung karnevalistischer Tanzdarbietungen im Garde- und Einzeltanz, auch zu Wettkampfzwecken, sowie sonstigem karnevalistischen Brauchtums
- Förderung musikalischer Leistungen mit Instrumenten (Früherziehung, Aus und Weiterbildung) zur Konzertreife
- Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges in der Mehrstimmigkeit
- Pflege des Theaterspielens als Laienspieler für kleinere Darbietungen bei besonderen Anlässen
- Der Verein bekennt sich durch die Pflege des Breitensportes, durch Forderung des Spitzensportes, insbesondere durch seine Jugendarbeit und Jugenderziehung zu der völkerverbindenden Idee des Sportes im Sinne des olympischen Gedankens.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- a) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag Personen werden, die diese Vereinssatzung anerkennen und die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
b) Anträge von Jugendlichen und Kindern bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; soweit Kinder noch nicht 7 Jahre alt sind, muß der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter direkt gestellt werden.
- Über die Aufnahme beischließt der Hauptvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß. Die Mitglieder erhalten ein Exemplar dieser Satzung.
- a) Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind nur die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig davon haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
b) Die Rechte der Mitglieder bestehen insbesondere darin, Anteil an allem durch die Satzung gewährten Einrichtungen des Vereins zu nehmen. Es genügt die Mitgliedschaft in einer Abteilung, um auch in anderen Abteilungen sportlich aktiv zu sein bzw. ein Amt zu bekleiden.
c) Die Pflichten der Mitglieder bestehen darin, zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins beizutragen, die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen. Die Teilnahme an Versammlungen ist Ehrenpflicht. Die Unterstützung von Veranstaltungen des Vereins und der Abteilung obliegt jedem Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Ehrungen von Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedschaften werden vom Hauptvorstand nach einer gesonderten Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, beschlossen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt - nach schriftlicher Austrittserklärung an die Abteilungsleitung oder den geschäftsführenden Vorstand. Dieser Austritt ist nur jeweils zum Ende eines Kalender-Halbjahres möglich und mindestens 4 Wochen vorher zu erklären. Mit der Abmeldung ist das im Besitz des Mitglieds befindliche Vereinseigentum zurückzugeben. Für Minderjährige gilt § 3 Abs. 1 b) entsprechend.
b) Tod eines Mitgliedes.
c) Ausschluss aus dem Verein - wenn der Hauptvorstand einem entsprechenden Antrag eines Abteilungsvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes zustimmt. Dem Antrag kann nur ein grober Verstoß des Mitgliedes gegen die Interessen des Vereins zugrunde liegen. Ein Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Hauptvorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Dieser Einspruch muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Hauptvorstand zugeleitet und begründet werden. Ist der Einspruch zulässig, so ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen, sofern keine ordentliche Hauptversammlung in diesen Zeitraum fällt.
d) Streichung von der Mitgliederliste - wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist. Die Abteilungen haben zuvor schriftlich oder persönlich zu mahnen unter Hinweis auf die mögliche Streichung. Die Streichung kann frühestens 1 Monat nach erfolgter fruchtloser Mahnung erfolgen und ist von der Abteilung entsprechend in der Hauptvorstandssitzung zu begründen und bedarf eines Beschlusses des Hauptvorstandes.
e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verein. noch nicht erfüllte Verpflichtungen bleiben bestehen.
§ 4 Beiträge
- Von allen Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden durch die Beitragssatzung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Mitglieder, die in mehreren Abteilungen aktiv sind, brauchen den Vereinsbeitrag nur einmal über ihre Stammabteilung zu entrichten.
- Die Abteilungsversammlungen setzen für ihre Abteilungsangehörigen und Aktiven besondere Geldbeträge (technische Beiträge) fest. Für den technischen Beitrag gilt § 4 Abs. 2 nicht.
§ 5 Vereinsführung und Verwaltung
- Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Hauptvorstand
c) die Abteilungen
d) die Mitgliederversammlung
e) der Ältestenrat
f) der Prüfungsausschuß
- Die Tätigkeit der Vereinsorgane richtet sich nach der Satzung sowie nach etwaigen von ihnen angegebenen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 6 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3, höchstens aus 6 Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Der 1. Vorsitzende und die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung namentlich bestimmt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Befugnisse seiner Mitglieder werden in einer vom Hauptvorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und vom Hauptvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- der Hauptvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) den Sachgebietsleitern laut Geschäftsordnung
g) den Beisitzern
h) den Abteilungsleitern
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 21. Lebensjahr, die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes das 18. Lebensjahr erreicht haben. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes darf keine Person mehr als ein Amt bekleiden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Hauptvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Diese Nachwahlklausel gilt analog für die Abteilungen.
- a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro bis 12.500 Euro bedürfen der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes nach Maßgabe dessen Geschäftsordnung. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 12.500 Euro sowie Kreditaufnahmen bedürfen der Einwilligung des Hauptvorstandes. Zum An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist in jedem Fall die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich.
b) Der Sport- und Spielbetrieb der Abteilungen obliegt den Abteilungsleitungen der sich wirtschaftlich selbständig verwaltenden Abteilungen.
- a) Der Hauptvorstand unter Leitung des 1. Vorsitzenden bzw. eines Stellvertreters ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder eine besondere Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Hauptvorstandes einzuholen. Dieser tagt in der Regel einmal monatlich. Die genauen Folgetermine werden jeweils in den Hauptvorstandssitzungen festgelegt. Außerordentliche Sitzungen können vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung beschlussunfähig, so ist die nächste Vorstandssitzung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Termin der 1. Sitzung stattfindet. Beschlüsse des geschäftsführenden und des Hauptvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt jeweils zu Beginn der Sitzung.
b) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
c) An den Hauptvorstandssitzungen können je 2 weitere Mitglieder der Abteilungen, sofern sie dort ein Einzelamt bekleiden, sowie die Mitglieder des Ältestenrates und die Revisoren beratend, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.
d) Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfall ihr Stimmrecht an eine gewählte Vertreterperson delegieren.
§ 7 Mitgliederversammlungen
Aufgaben - Einberufung - Beschlußfassung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtige. Diese Bevollmächtigung gilt nur für eine terminlich bezeichnete Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme vertreten.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung; die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahlen des Hauptvorstandes, außer denen der Abteilungsleiter, die Wahl der Revisoren und des Ältestenrates,
c) die Bestätigung der in den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungskassierer,
d) Beschlußfassung über Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und vorliegende Anträge.
- a) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einzuberufen und zu leiten ist. (Jahreshauptversammlung)
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außer im Falle § 3, Abs. 5 c auch dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Baunatal veröffentlicht wurde. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig
- Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Tagesordnung. Wahlen werden von einem lt. Tagesordnung zu wählenden Wahlleiter und einem aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß durchgeführt, und überwacht. Der Wahlausschuß leitet ebenfalls die Abstimmung über Anträge und Satzungsänderung. Die Ergebnisse sind vom Wahlleiter bekanntzugeben.
- a) Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Bei fristgerechtem Eingang sind sie Bestandteil der Tagesordnung.
b) In der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
c) Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung können auf diesen unter 6 a und b bezeichneten Wegen nicht gestellt werden.
- a) Für Beschlüsse über Anträge und bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit der zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und deren Stimmen.
b) Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
c) Stimmengleichheit bei Wahlen und Anträgen gilt als Ablehnung.
- a) Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben einer Hand.
b) Gewählt wird aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der Versammlung. Abwesende können nur gewählt werden, wenn deren schriftliche Zustimmung vorliegt, oder wenn der Vorsitzende bzw. einer seiner Vertreter die mündliche Zustimmung versichern kann.
c) Bei mehreren Wahlvorschlägen muß schriftlich abgestimmt werden.
d) Ebenfalls muß über einen Antrag oder über einen Einzelwahlvorschlag schriftlich abgestimmt werden, wenn mindestens 5 stimmberechtigte anwesende Mitglieder dies schriftlich beantragen und die Versammlung dann diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein genaues Protokoll zu führen, das spätestens 2 Wochen nach der Versammlung für den Zeitraum von 4 Wochen in der Geschäftsstelle ausliegt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch erhoben wird. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet der Hauptvorstand. Das beschlossene Protokoll muss vom geschäftsführenden Vorstand und vom Wahlleiter mit Unterschrift bestätigt werden.
§ 8 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt werden können, sofern eine Person nicht persönlich auf eine kürzere Amtszeit besteht (mindestens jedoch 1 Jahr). Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann.
- In den Ältestenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
- Über Sitzungen des Ältestenrates ist ein Protokoll zu führen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist hinzuzuziehen.
- Dem Ältestenrat obliegen Empfehlungen an den Hauptvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei Ausschlußanträgen.
- Der Ältestenrat soll um den Interessenausgleich und um Beseitigung evtl. Differenzen zwischen den Abteilungen bemüht sein. Er sollte für einen Vergleich bei Streitfällen zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern sorgen, sofern Vereinsinteressen davon berührt werden; ggf. aber auch dem Hauptvorstand Konsequenzvorschläge unterbreiten.
§ 9 Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuss besteht aus je einem Mitglied der bestehenden Abteilungen und wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Mitglied wird jeweils für 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist frühestens nach 2jähriger Pause möglich. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser beruft den Prüfungsausschuss zweimal jährlich zur kurzfristigen Prüfung der Haupt- und Abteilungskassen. Er kann Kartenkontrollen bei eintrittpflichtigen Veranstaltungen der Abteilungen und des Gesamtvereins veranlassen. Eine Durchsicht des Inventars hat einmal im Jahr stattzufinden. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht des Prüfungsausschusses vorzulegen.
§ 10 Abteilungen
- Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Sportbetriebes und der musischen Betätigungen nach den Richtlinien der Fachverbände.
- a) Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und der gewöhnlichen Abteilungsaktivitäten ist der Abteilungsleiter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Abteilungsleitung berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern die Beschränkungen in Abs. 2. b) eingehalten werden.
b) Für Rechtsgeschäfte und Ausgaben, die einen Geschäftswert von 5.000 Euro nicht übersteigen, sollen durch den geschäftsführenden Vorstand Vollmachten erteilt werden. Übersteigt ein Rechtsgeschäft bzw. eine Ausgabe den in Satz 1 genannten Wert, gilt § 6 Abs. 4 a.
- Die Abteilungen wählen in Mitgliederversammlungen ihre Abteilungsleitungen und Mitarbeiter nach den jeweiligen Abteilungserfordernissen. Alle Paragraphen dieser Satzung, sofern sie nicht speziell den Gesamtverein betreffen, gelten für die Abteilungen sinngemäß.
- In den Abteilungs-Mitgliederversammlungen haben neben den beitragsmäßig zur Abteilung gehörenden Mitgliedern, auch die Mitglieder Stimmrecht, die in der Abteilungssportart aktiv sind bzw. in deren Mitarbeit stehen. Im Zweifelsfalle entscheidet jedoch die Versammlung mit einfacher Mehrheit über das Stimmrecht. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen und hat volles Stimmrecht.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, mit Ausnahme der durch Mittel des Landessportbundes angeschafften Sportgeräte -- über die der LSB Hessen verfügt - an die Stadt Baunatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12
Diese Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 16. März 2001 beschlossen. Sie löst die am 26. März 1993 in der Jahreshauptversammlung beschlossene und in das Vereinsregister unter der Nummer 1230 eingetragene Satzung ab.
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